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Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutz in der IHK Prüfung

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Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutz

Um ein faires Miteinander zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu sichern, wurden vielfältige Gesetze zum Arbeitsschutz eingeführt. Diese regeln grundlegende Aspekte wie Arbeitszeiten, Pausen und Erholungszeiten (Urlaub) sowie den Schutz der Mitarbeitenden in Bezug auf die Arbeitssicherheit. Hiermit sollen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit von Angestellten langfristig geschützt sowie vorsorglich gesichert werden. Besondere Aspekte im Arbeitsschutz sind das Jugendarbeitsschutzgesetz und der Mutterschutz.

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?

Die Ausbildung ist der erste Schritt ins Berufsleben. Häufig sind Auszubildende jedoch noch nicht volljährig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, Abkürzung JarbSchG, im Verbund mit der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) treten dann in Kraft, wenn eine Tätigkeit gegen Bezahlung aufgenommen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutz gelten sowohl für die Ausbildung als auch für Nebenjobs und Praktika.

Zu den wichtigsten Aspekten im Jugendarbeitsschutzgesetz zählen die Arbeitszeiten, die Pausenzeiten sowie die Gesundheit, einschließlich dem Schutz vor Überforderung und Überbelastung für Jugendliche im Alter von 15 Jahren bis zu dem Tag des 18. Geburtstags.

Kinderarbeit ist verboten – Regelungen für Arbeit bei Jugendlichen

Kinderarbeit ist in Deutschland verboten, was bedeutet, dass Kinder bis 12 Jahren nach § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten dürfen. Ab 13 Jahren dürfen Kinder leichte Arbeiten übernehmen, sofern die Arbeitszeit zwei Stunden am Tag nicht überschreitet. Eine Ausnahme bildet die gerichtliche Verordnung von “Sozialstunden”, welche über den Zeitraum von vier Wochen hinaus gehen dürfen. Möchten Jugendliche vor dem 15. Lebensjahr tätig werden, beispielsweise im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung, bedarf es einer schriftlich zu beantragenden Sondergenehmigung.

Ab 15 Jahren kann ein Jugendlicher nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht (z. B. durch einen Schulabschluss) eine Ausbildung beginnen. Hierfür bedarf es einer ärztlichen Untersuchung, welche die Eignung des Jugendlichen für die Tätigkeit bestätigt.

Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten

Die Arbeitszeit darf höchstens 8 Stunden am Tag, 40 Stunden pro Woche sowie an 5 Tagen in der Woche betragen. Die Arbeitszeit und die Pausenzeiten dürfen zusammen maximal 10 Stunden am Tag betragen. Wechselnder Schichtdienst ist für Minderjährige in der Regel ebenso ausgeschlossen, wie die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Erfordern branchenübliche Arbeitszeiten die Teilnahme des Auszubildenden ab 16 Jahren am Schichtdienst, darf die Schicht 10 Stunden, in begründeten Ausnahmen bis zu 11 Stunden umfassen.

Branchenübliche Ausnahmen finden sich beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Gastronomie / Hotellerie, im Verkehrswesen oder in der Landwirtschaft. In diesen Branchen müssen entsprechende Ausgleichsregelungen eingehalten und mindestens zwei Samstage im Monat arbeitsfrei gegeben werden.

Die Arbeitszeit beginnt für Jugendliche bis 16 Jahre frühestens um 6 Uhr am Morgen und muss grundlegend bis 20 Uhr beendet sein. Ab 16 Jahen kann branchenbezogen die Arbeitszeit um 5 Uhr, ab 17 Jahren um 4 Uhr beginnen (z.B. Bäckerei), das Arbeitsende je nach Tätigkeit und Unternehmensabläufen auf 21 Uhr (z. B. Landwirtschaft ab 16 Jahren) oder 22 Uhr (Gastronomie ab 16 Jahren) verschoben werden.

Pausen- und Ruhezeiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls genau festgelegt. So muss bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 h eine Arbeitspause von 30 Minuten gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 60 Minuten Pflicht. Die erste Arbeitspause von mindestens 15 Minuten muss dabei spätestens nach 4,5 Stunden gemacht werden. Entstehen durch kurzfristige Mehrarbeit Überstunden, ist die geleistete Mehrarbeit in einem Zeitraum von drei Wochen auszugleichen.

Zwischen den Tätigkeiten muss jeweils eine Ruhephase von 12 Stunden bestehen. Aus diesem Grund darf ein Auszubildender, der am Abend bis 20 Uhr gearbeitet hat, am nächsten Tag erst um 8 Uhr morgens wieder mit der Arbeit beginnen. Entsprechend muss die Arbeitszeit an Tagen vor den Berufsschultagen spätestens um 20 Uhr enden. Für den Berufsschulunterricht ist der Auszubildende stets freizustellen. Die Schulzeit gilt für den Auszubildenden als Arbeitszeit.

Urlaubsanspruch für Jugendliche

Der Urlaubsanspruch ist für Jugendliche nach dem Alter festgelegt. Bei einer klassischen 5-Tage-Woche (alternativ Umrechnung auf 6-Tage-Woche) für minderjährige Auszubildende sind folgende Urlaubstage festgelegt:

  • bis 16 Jahre: 25 Werktage (30 Tage)
  • bis einschließlich 17 Jahre: 23 Werktage (27 Tage)
  • bis zum 18. Geburtstag: 21 Werktage (25 Tage).

Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs endet die Zuständigkeit des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JarbSchG).

Nicht nur während der Ausbildung wichtig: Mutterschutzgesetz

Als Mutterschutz wird eine besondere Schutzsituation für Arbeitnehmerinnen bezeichnet, die schwanger sind oder gerade ein Kind zur Welt gebracht haben. Der Mutterschutz gilt für alle Arbeitsverhältnisse unabhängig von vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten. Dabei wirkt sich der Mutterschutz eingeschränkt auch auf befristete Arbeitsverhältnisse wie eine Ausbildung aus.

Ein festgelegtes Ende in einem befristeten Arbeitsvertrag läuft grundlegend auch während dem Mutterschutz aus. Ausnahmen können bei einer Ausbildung auf Antrag gewährt werden. So kann beispielsweise die Ausbildungszeit durch eine Mutterschutzzeit um ein Jahr verlängert werden, um das Ziel der abgeschlossenen Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt zu erreichen.

Der Mutterschutz umfasst verschiedene Aspekte wie beispielsweise:

  • einen besonderen Kündigungsschutz,
  • den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • ein Beschäftigungsverbot für einen festgelegten Zeitraum vor und nach der Geburt sowie
  • die Sicherung des Einkommens während Schwangerschaft und Mutterschutzzeit.

Mutterschutz und Beschäftigungsverbote

Der Mutterschutz tritt ein, sobald die Mitarbeiterin den Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist. Ab diesem Zeitpunkt muss der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gewährleistet und die Abklärung von Beschäftigungsverboten durch den Arbeitgeber geprüft werden.

Während dem Mutterschutz unterliegen sowohl die werdende Mutter als auch das ungeborene Kind einem besonderen Schutz, weshalb eine Arbeit mit besonderen Belastungen nicht ausgeführt werden darf. In diesen Fällen kann ein Beschäftigungsverbot für die schwangere Mitarbeiterin gesetzlich vorgeschrieben sein oder vom Arzt bzw. dem Arbeitgeber ausgesprochen werden. Dies gilt beispielsweise für das Arbeiten

  • mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlung, infektiösem Material,
  • körperlich fordernden Tätigkeiten wie dem Tragen schwerer Lasten,
  • mit hoher Lärm- oder Umweltbelastung,
  • bei Tätigkeiten mit hoher Fußbeanspruchung (z.B. Maschinen- und Fahrzeugbedienung),
  • erhöhter Unfallgefahr oder der Gefahr von Berufskrankheiten,
  • Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und Feiertagen,
  • Akkord- und Fließbandarbeit

Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat kann zudem ein Beschäftigungsverbot erforderlich werden, wenn die Arbeit eine tägliche Stehzeit von vier Stunden ohne ausreichende Bewegung nötig macht.

Mutterschutzfristen

Die Mutterschutzfrist gilt in der Regel 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet 8 Wochen nach der Geburt und dauert somit mindestens 14 Wochen. In dieser Zeit ist die werdende oder gewordene Mutter unter gesetzlichen Lohnfortzahlung von der Arbeit freizustellen. Die Lohnfortzahlung erfolgt gemeinschaftlich durch die gesetzliche Krankenkasse und den Arbeitgeber in Höhe des durchschnittlichen Nettogehaltes der letzten drei Monate.

Abweichungen von den regulären Mutterschutzfristen gibt es, wenn das Kind früher oder später als der errechnete Geburtstermin auf die Welt kommt. Bei Frühgeburten erhöht sich die Mutterschutzfrist um vier Wochen auf 18 Wochen. Ebenso endet die Mutterschutzfrist erst 12 Wochen nach der Geburt bei Mehrlingsgeburten (z.B. Zwillinge) oder wenn das Kind mit einer Behinderung auf die Welt kommt und ein entsprechender Antrag bei der Krankenkasse gestellt wird.

Auf die Mutterschutzfristen darf die Arbeitnehmerin als Auszubildende ebenso wie als festangestellte Mitarbeiterin nicht generell verzichten, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis steht. Zwar darf sie schwanger und gesund vor der Geburt länger arbeiten, wenn dies der ausdrückliche Wunsch ist, jedoch gilt nach der Geburt eine festgelegte Mindestzeit für die Mutterschutzfrist von 8 Wochen nach der Geburt, in der ein Beschäftigungsverbot besteht. Eine Ausnahme gilt im Fall einer Totgeburt oder dem Tod des Kindes nach der Geburt. In diesen Fällen kann die Mutterschutzfrist in Anspruch genommen werden, auf eigenen Wunsch kann die Arbeitnehmerin jedoch auch 2 Wochen nach der Entbindung wieder arbeiten gehen. Ebenso gibt es abweichende Regelungen für Mitarbeiterinnen im Beamtenstatus und Frauen, die selbstständig tätig sind.

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