In diesem Beitrag erfährst du alles Wissenswerte zu den Themen “Jugendarbeitsschutzgesetz” sowie “Mutterschutz”, die in der IHK Prüfung auf dich zukommen könnten.
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Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutz
Um ein faires Miteinander zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu sichern, wurden vielfältige Gesetze zum Arbeitsschutz eingeführt. Diese regeln grundlegende Aspekte wie Arbeitszeiten, Pausen und Erholungszeiten (Urlaub) sowie den Schutz der Mitarbeitenden in Bezug auf die Arbeitssicherheit. Hiermit sollen die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit von Angestellten langfristig geschützt sowie vorsorglich gesichert werden. Besondere Aspekte im Arbeitsschutz sind das Jugendarbeitsschutzgesetz und der Mutterschutz.
Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)?
Die Ausbildung ist der erste Schritt ins Berufsleben. Häufig sind Auszubildende jedoch noch nicht volljährig. Das Jugendarbeitsschutzgesetz, Abkürzung JarbSchG, im Verbund mit der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) treten dann in Kraft, wenn eine Tätigkeit gegen Bezahlung aufgenommen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist. Die Regelungen aus dem Jugendarbeitsschutz gelten sowohl für die Ausbildung als auch für Nebenjobs und Praktika.
Zu den wichtigsten Aspekten im Jugendarbeitsschutzgesetz zählen die Arbeitszeiten, die Pausenzeiten sowie die Gesundheit, einschließlich dem Schutz vor Überforderung und Überbelastung für Jugendliche im Alter von 15 Jahren bis zu dem Tag des 18. Geburtstags.
Kinderarbeit ist verboten – Regelungen für Arbeit bei Jugendlichen
Kinderarbeit ist in Deutschland verboten, was bedeutet, dass Kinder bis 12 Jahren nach § 5 JArbSchG gar nicht arbeiten dürfen. Ab 13 Jahren dürfen Kinder leichte Arbeiten übernehmen, sofern die Arbeitszeit zwei Stunden am Tag nicht überschreitet. Eine Ausnahme bildet die gerichtliche Verordnung von “Sozialstunden”, welche über den Zeitraum von vier Wochen hinaus gehen dürfen. Möchten Jugendliche vor dem 15. Lebensjahr tätig werden, beispielsweise im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung, bedarf es einer schriftlich zu beantragenden Sondergenehmigung.
Ab 15 Jahren kann ein Jugendlicher nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht (z. B. durch einen Schulabschluss) eine Ausbildung beginnen. Hierfür bedarf es einer ärztlichen Untersuchung, welche die Eignung des Jugendlichen für die Tätigkeit bestätigt.
Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten
Die Arbeitszeit darf höchstens 8 Stunden am Tag, 40 Stunden pro Woche sowie an 5 Tagen in der Woche betragen. Die Arbeitszeit und die Pausenzeiten dürfen zusammen maximal 10 Stunden am Tag betragen. Wechselnder Schichtdienst ist für Minderjährige in der Regel ebenso ausgeschlossen, wie die Arbeit an Wochenenden und Feiertagen. Erfordern branchenübliche Arbeitszeiten die Teilnahme des Auszubildenden ab 16 Jahren am Schichtdienst, darf die Schicht 10 Stunden, in begründeten Ausnahmen bis zu 11 Stunden umfassen.
Branchenübliche Ausnahmen finden sich beispielsweise im Gesundheitswesen, in der Gastronomie / Hotellerie, im Verkehrswesen oder in der Landwirtschaft. In diesen Branchen müssen entsprechende Ausgleichsregelungen eingehalten und mindestens zwei Samstage im Monat arbeitsfrei gegeben werden.
Die Arbeitszeit beginnt für Jugendliche bis 16 Jahre frühestens um 6 Uhr am Morgen und muss grundlegend bis 20 Uhr beendet sein. Ab 16 Jahen kann branchenbezogen die Arbeitszeit um 5 Uhr, ab 17 Jahren um 4 Uhr beginnen (z.B. Bäckerei), das Arbeitsende je nach Tätigkeit und Unternehmensabläufen auf 21 Uhr (z. B. Landwirtschaft ab 16 Jahren) oder 22 Uhr (Gastronomie ab 16 Jahren) verschoben werden.
Pausen- und Ruhezeiten sind im Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls genau festgelegt. So muss bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 h eine Arbeitspause von 30 Minuten gemacht werden, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden sind Pausen von insgesamt mindestens 60 Minuten Pflicht. Die erste Arbeitspause von mindestens 15 Minuten muss dabei spätestens nach 4,5 Stunden gemacht werden. Entstehen durch kurzfristige Mehrarbeit Überstunden, ist die geleistete Mehrarbeit in einem Zeitraum von drei Wochen auszugleichen.
Zwischen den Tätigkeiten muss jeweils eine Ruhephase von 12 Stunden bestehen. Aus diesem Grund darf ein Auszubildender, der am Abend bis 20 Uhr gearbeitet hat, am nächsten Tag erst um 8 Uhr morgens wieder mit der Arbeit beginnen. Entsprechend muss die Arbeitszeit an Tagen vor den Berufsschultagen spätestens um 20 Uhr enden. Für den Berufsschulunterricht ist der Auszubildende stets freizustellen. Die Schulzeit gilt für den Auszubildenden als Arbeitszeit.
Urlaubsanspruch für Jugendliche
Der Urlaubsanspruch ist für Jugendliche nach dem Alter festgelegt. Bei einer klassischen 5-Tage-Woche (alternativ Umrechnung auf 6-Tage-Woche) für minderjährige Auszubildende sind folgende Urlaubstage festgelegt:
- bis 16 Jahre: 25 Werktage (30 Tage)
- bis einschließlich 17 Jahre: 23 Werktage (27 Tage)
- bis zum 18. Geburtstag: 21 Werktage (25 Tage).
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs endet die Zuständigkeit