Das Arbeitsrecht und der Arbeitsvertrag: Die wichtigsten Regelungen
Sie haben sich gefunden: der Jobsuchende und sein künftiger Arbeitgeber. Nun muss ihr Verhältnis auf eine rechtlich sichere Basis gestellt werden, ein Arbeitsvertrag wird geschlossen. Dabei gilt im Arbeitsrecht die Vertragsfreiheit – eigentlich. Tatsächlich sind die Vertragspartner längst nicht in allen Inhalten frei, sondern müssen sich an viele gesetzliche Vorgaben halten. Dazu gilt es, diverse Anforderungen an die Form und Regelungen im Arbeitsvertrag zu beachten. Diese befinden sich ständig im Wandel durch neue gesetzliche Regelungen und Urteile. Umso schwerer ist es für Unternehmen und deren Personalabteilungen, den Überblick im Arbeitsrecht zu behalten.
Arbeitsverträge besser in schriftlicher Form abschließen
Ein Arbeitsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, auch die mündliche Vereinbarung ist wirksam. Eine Ausnahme ist der befristete Arbeitsvertrag, er muss nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz schriftlich abgeschlossen werden. Auch bei einer nur mündlichen Vereinbarung mit dem Chef kann ein Arbeitnehmer spätestens nach einem Monat verlangen, dass er die wesentlichen Inhalte des Arbeitsvertrags schriftlich bekommt – so steht es im wenig bekannten Nachweisgesetz. In der Regel wird ein Arbeitgeber ohnehin Interesse an einem schriftlichen Vertrag haben. Denn wenn alles nur mündlich abgesprochen wird, greifen die gesetzlichen Regelungen für das Arbeitsrecht. Und die fallen positiv für dem Arbeitnehmer aus.
Vorformulierte Klauseln werden streng kontrolliert
Wer erstellt den Arbeitsvertrag? Meistens der Arbeitgeber. Schon aus Gründen der Ökonomie wird dieser nicht jedes Vertragswerk neu abfassen, sondern auf vorformulierte Muster zurückgreifen, um Bereiche wie Arbeitszeit, die Vergütung von Überstunden, die Dauer der Probezeit und die Nutzung eines Dienstwagens zu regeln. Diese standardisierten Verträge werden von den Gerichten nach den strengen Vorgaben der AGB-Kontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen beurteilt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch ab Paragraph 305 geregelt ist. Ständig gibt es neue Entscheidungen dazu, die Verhältnisse ändern sich permanent. Das heißt: Arbeitgeber müssen ihre Musterverträge immer wieder neu daraufhin überprüfen, ob sie noch den aktuellen Bedingungen im Arbeitsrecht entsprechen. Es darf nichts in den Verträgen stehen, was unklar oder überraschend ist.
Unwirksame Bestimmungen und der blaue Stift
Wenn einzelne Klauseln unwirksam sind, sind diese nichtig – der Arbeitnehmer kann sich allerdings dennoch darauf berufen, wenn er einen Vorteil davon hat. In jedem Fall bleibt der restliche Arbeitsvertrag wirksam. Dabei kann das Arbeitsrecht zu sehr feinen Differenzierungen führen, entwickelt vom Bundesarbeitsgericht und den ihm untergeordneten Instanzen unter dem Stichwort „Blue pencil test“: Der besagte blaue Stift dient im übertragenen Sinn dazu, unwirksame Klauseln in einem Arbeitsvertrag zu streichen. Wenn der Rest weiterhin verständlich ist und einen eigenständigen Sinn ergibt, bleibt er wirksam. Auf diese Weise können sogar Teile von Sätzen entfallen, andere dagegen weiter ihre Wirkung entfalten. An Stelle der für unwirksam erklärten Bestimmungen treten die Regelungen aus dem Gesetz. Diese wiederum, siehe oben, sind im Arbeitsrecht meist eher zum Vorteil der Arbeitnehmer ausgestaltet.