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Studienplatzklage – Kosten, Chancen und Alternativen

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Inhaltsverzeichnis

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Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Studienplatzklage. Wir gehen auf Fragen der Studieninteressierten ein, die kleinen Erfolg beim regulären Auswahlverfahren der Hochschulen hatten.

Fragen und Antworten

  1. Was kostet die Studienplatzklage?
  2. Welche Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten?
  3. Wie sind die Chancen einer Studienplatzklage?
  4. Wie funktioniert es?
  5. Wie lange dauert die Studienplatzklage?
  6. Welche Studienfächer können eingeklagt werden?
  7. Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Was kostet die Studienplatzklage?

Eine Studienplatzklage ist nicht billig, deshalb sollten sich Interessierte diesen Schritt sehr gut überlegen. Es gibt keinen pauschalen Wert, wie hoch die Kosten einer Studienplatzklage werden können. Ausschlaggebende Faktoren sind unter anderem, ob man gewinnt oder verliert, wie viele andere geklagt haben und ob man sich durch einen Anwalt vertreten lässt. Pi mal Daumen lässt sich mit Kosten von rund 1.000 EUR je Klageverfahren rechnen. Für jeden Studienplatz an einer Hochschule ist eine gesonderte Klage nötig. Somit werden mehrere Studienplatzklagen häufig parallel gegen verschiedene Hochschulen geführt, sodass die Kosten locker in den fünfstelligen Bereich klettern können.

Welche Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten?

Uns ist keine Rechtsschutzversicherung bekannt, welche die Kosten für unbegrenzte Anzahl an Studienplatzklagen übernimmt. Einige Versicherer übernehmen allerdings die Kosten für max. 1 Studienplatzklageverfahren, zu diesen zählt Stand März 2016 u.a. die Allianz, Advocard und Allrecht.

Wie sind die Chancen einer Studienplatzklage?

Genauso wie die Kosten lassen sich auch die Chancen einer Studienplatzklage nur schwer ausrechnen. Auch die Chancen hängen stark vom Studiengang, der Hochschule und der Anzahl weiterer Studienplatzklagen an dieser Hochschule. Einige Statistiken und Auswertungen der früheren Klageverfahren an bestimmten Hochschulen rechnen mit einer Erfolgschance von ca. 3 % je Klageverfahren. Allerdings sind solche Auswertungen nicht repräsentativ und die realen Chancen immer vom Einzelfall abhängig.

Wie funktioniert es?

Aufgrund von Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes hat jeder von uns die freie Wahl auf einen Arbeitsplatz oder Ausbildungsstätte. Allerdings können die Hochschulen die Anzahl der zu vergebenden Studienplätze begrenzen. Mit der Studienplatzklage versucht man nachzuweisen, dass es an der Hochschule weitere Studienplätze gibt, dessen Existenz von der Hochschule allerdings bestritten wird. Damit die Studienplatzklage Erfolgsaussichten hat, ist deshalb neben der Bewerbung um einen “regulären” Studienplatz, ein außerkapazitärer Zulassungsantrag notwendig. Auch für den außerkapazitären Zulassungsantrag gibt es bestimmte Fristen, welche unbedingt einzuhalten sind. Gegen den außerkapazitären Zulassungsantrag versenden Hochschulen einen Ablehnungsbescheid oder warten zunächst die gerichtlichen Eilverfahren ab. Gegen den Ablehnungsbescheid muss Widerspruch eingelegt werden. Wird der Widerspruch abgelehnt, muss eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Und so nimmt das Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht ihren Lauf.

Wie lange dauert die Studienplatzklage?

War die Studienplatzklage erfolgreich, schaffen es die meisten dennoch nicht rechtzeitig zum Semesteranfang an die Uni. Denn das Verfahren selbst nimmt häufig zwischen zwei und zehn Monaten Zeit in Anspruch, welche man möglichst sinnvoll beispielsweise mit einer Ausbildung nutzen sollte, welche man sich später anrechnen lassen kann.

Welche Studienfächer können eingeklagt werden?

Für jedes Studienfach und an jeder Hochschule kann eine Studienplatzklage ausgesprochen werden. In den meisten Fällen wird die Studienplatzklage in den sehr gefragten und zulassungsbeschränkten Studiengängen wie Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie und Psychologie angestrebt.

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Wer aufgrund von der Abiturdurchschnittsnote einen negativen Studienbescheid erhält, hat noch die Möglichkeit über die Wartesemester, das Losverfahren oder andere Auswahlkriterien an einer Hochschule angenommen zu werden.

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