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Panoramafreiheit – Abstimmung über Europäisches Urheberrecht

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Inhaltsverzeichnis

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Die Panoramafreiheit gilt bereits in vielen europäischen Ländern in unterschiedlichem Ausmaß. Diese besagt, dass Kunstwerke und Gebäude im öffentlichen Raum bildlich wiedergegeben und fotografiert werden dürfen, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen.
Aktueller Gesetzesvorschlag in der EU
Der aktuelle Gesetzesvorschlag, über welchen am 9. Juli im Europäischen Parlament abgestimmt wird, würde die Panoramafreiheit in vielen EU-Ländern einschränken und auf Stufe 4 (siehe unten) katapultieren. Damit wäre zur Veröffentlichung und kommerziellen Nutzung von Aufnahmen von geschützten Werken im öffentlichen Raum immer die Einverständniserklärung des Urhebers nötig.
Situation zu Panoramafreiheit in den EU Ländern
Aktuell gelten in jedem Mitgliedsstaat eigene nationale Regelungen im Bezug auf die Panoramafreiheit. Die Mitgliedsstaaten der EU sind sich im Bezug auf die Panoramafreiheit uneins. Es gibt Länder die allgemein alle öffentlichen Kunstwerke schützen, oder aber die Panoramafreiheit auf bestimmte Werke in Innenräumen einschränken. Hier eine Übersicht zu den geltenden Regelungen in den EU-Ländern:
Stufe 1: Panoramafreiheit im öffentlichen Raum, auch in Innenräumen
Die größtmögliche Panoramafreiheit in Europa gilt aktuell in den Niederlanden. Dort sind Fotografien von allen öffentlich zugänglichen Plätzen und Kunstwerken erlaubt, auch zu kommerziellen Zwecken. Ausnahmen gibt es allerdings auch hier für Schulen, Opern, Unternehmen und Museen. Auch in Großbritannien und Irland gilt die Panoramafreiheit Stufe 1, davon ausgenommen sind dort 2D-Kunstwerke und Textwerke.
Stufe 2: Panoramafreiheit im öffentlichen Raum, aber nicht in Innenräumen
In den meisten europäischen Ländern gilt die Panoramafreiheit im öffentlichen Raum, allerdings nicht in Innenräumen. Darunter sind Länder wie Deutschland, Österreich (nicht für Textwerke), Schweiz, Spanien, Portugal, Polen, Schweden, Tschechien und viele weitere osteuropäische Länder.
Stufe 3: Panoramafreiheit nur für Gebäude
In einigen Ländern gilt die Panoramafreiheit für Fotografien im öffentlichen Raum nur für Gebäude. Kunstwerke dürfen dagegen nicht zu kommerziellen Zwecken abgelichtet werden. In Innenräumen gilt gänzlich das Urheberrecht. Zu den Ländern der Stufe drei gehören Russland, Finnland, Dänemark und Norwegen.
Stufe 4: Panoramafreiheit nur zu nicht-kommerziellen Zwecken
Die baltischen Länder, genauso wie Rumänien und Bulgarien erlauben die Ablichtung von Werken zu nicht-kommerziellen Zwecken im öffentlichen Raum, allerdings nicht in Innenräumen.
Stufe 5: Keine Panoramafreiheit
Gänzlich verboten ist die Ablichtung von Kunstwerken ohne Einverständniserklärung von geschützter Architektur und Kunstwerken in Frankreich, Italien, Griechenland, Belgien, Ukraine und Weißrussland. Das gilt auch für private Zwecke.
Panoramafreiheit und Drohnen (Luftaufnahmen)
Die in Deutschland gegoltene Genehmigungspflicht für Luftbildaufnahmen ist seit 1990 entfallen. Somit gelten für Aufnahmen durch Drohnen und andere Luftfahrzeuge die gleichen Rechte und Pflichten wie für Aufnahmen vom Boden aus. Als Urheber der Aufnahmen gilt der Eigentümer der Drohne.
Ältere Kunstwerke und Beschränkung des Urheberrechts
Das Urheberrecht ist zeitlich beschränkt. Auch wenn in beispielsweise Frankreich keine Panoramafreiheit gilt, so erlöscht das Urheberrecht spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Somit sind beispielsweise Fotos vom Eiffelturn bei Tag oder von der Mona Lisa unproblematisch. Diese können zu privaten und kommerziellen Zwecken genutzt werden. Eine Ausnahme sind aber die Fotos vom Eiffelturm bei Nacht mit Beleuchtung. Eine Firma namens SETE illuminations hat sich die Urheberrechte an der Beleuchtung des Eiffelturms bei Nacht gesichert. Somit muss diese Firma vor der Veröffentlichung oder einer kommerziellen Nutzung um Erlaubnis gefragt werden.

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